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   BGH, 05.08.1988 - 2 StR 388/88   

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https://dejure.org/1988,7378
BGH, 05.08.1988 - 2 StR 388/88 (https://dejure.org/1988,7378)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1988 - 2 StR 388/88 (https://dejure.org/1988,7378)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1988 - 2 StR 388/88 (https://dejure.org/1988,7378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher und ungleicher Ordnung bei der Übernahme eines Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 05.08.1988 - 2 StR 388/88
    Zwar hat die Strafkammer mit Beschluß vom 23. Februar 1988 (Bd. II Bl. 141 f.) die vor dem Amtsgericht Gießen 'auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen und Kassel, nach Abgabe durch das Amtsgericht Gießen und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers und deren Einverständnis die zunächst in Gießen angeklagten Verfahren ... zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übernommen und verbunden.' Dieser Beschluß war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294).
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 05.08.1988 - 2 StR 388/88
    Zwar hat die Strafkammer mit Beschluß vom 23. Februar 1988 (Bd. II Bl. 141 f.) die vor dem Amtsgericht Gießen 'auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen und Kassel, nach Abgabe durch das Amtsgericht Gießen und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers und deren Einverständnis die zunächst in Gießen angeklagten Verfahren ... zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übernommen und verbunden.' Dieser Beschluß war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294).
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